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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 (zu § 2a Absatz 1 und 2) Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse II und ihr Energieertrag

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1675 - 1676)
 Einsatzstoffe zur BiogaserzeugungEnergieertrag
(Methanertrag in m3
pro Tonne Frischmasse)
 1.Blühstreifen, Blühflächen, Schonstreifen, Ackerrandstreifen, Wildblumenaufwuchs 72
 2.Durchwachsene Silphie 67
 3.Geflügelmist, Geflügeltrockenkot 82
 4.Kleegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten) 86
 5.Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras. Als Landschaftspflegematerial gelten alle Materialien, die bei Maßnahmen anfallen, die vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen und nicht gezielt angebaut wurden. Marktfrüchte wie Mais, Raps oder Getreide sowie Grünschnitt aus der privaten oder öffentlichen Garten- und Parkpflege oder aus Straßenbegleitgrün, Grünschnitt von Flughafengrünland und Abstandsflächen in Industrie- und Gewerbegebieten zählen nicht als Landschaftspflegematerial. Als Landschaftspflegegras gilt nur Grünschnitt von maximal zweischürigem Grünland. 43
 6.Leguminosen-Gemenge 79
 7.Lupine 80
 8.Luzernegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten) 79
 9.Pferdemist 35
10.Phacelia 80
11.Rinderfestmist 53
12.Rindergülle 17
13.Schafmist, Ziegenmist 59
14.Schweinefestmist 45
15.Schweinegülle 12
16.Stroh. Als Stroh gilt das halmgutartige Nebenernteprodukt von Getreide, Ölsaaten oder Körnerleguminosen, wenn das Hauptprodukt (Korn) nicht energetisch genutzt wird und das halmgutartige Nebenernteprodukt vom Korn separiert vorliegt.161
17.Winterrübsen 70
 Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (technologieoffen)Energieertrag
(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
Trockenmasse – absolut trocken)
18.Holz aus KUP im Sinne von Nummer 22 Satz 2 der Anlage 2, sofern die KUP nicht auf Grünlandflächen (mit oder ohne Grünlandumbruch), in Naturschutzgebieten, in Natura 2000-Gebieten oder in Nationalparks angepflanzt wurden und sofern keine zusammenhängende Fläche von mehr als 10 ha in Anspruch genommen wurde, einschließlich Rinde.  18,6
19.Baum- und Strauchschnitt, der bei Maßnahmen anfällt, die nicht vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, z. B. Straßenbegleitholz. Nicht hierzu gehören Garten- und Parkabfälle. 19
20.Landschaftspflegematerial im Sinne der Nummer 5, z. B. Landschaftspflegeholz. Nicht hierzu gehören entsprechend der Nummer 5 insbesondere Garten- und Parkabfälle. 19
21.Stroh im Sinne der Nummer 16  17,6
Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Nummern 18 bis 21 für alle Einsatzstoffe der Anlage 3 einschließlich der Nummern 1 bis 17 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.