Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 69 Clearingstelle

(1) Wenden sich die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber zur Klärung von Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Nachweises nach dieser Verordnung an die Clearingstelle nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soll die Clearingstelle eine Stellungnahme der zuständigen Behörde einholen.
(2) Die Clearingstelle berichtet in ihren Tätigkeitsberichten nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes über die Verfahren nach Absatz 1. Die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten sind zu wahren.