Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anhang II Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien und laborähnlichen Einrichtungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 57
(1) Die Schutzstufe 1 umfaßt allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.
(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen:
| A | B Schutzstufen | |||
| Sicherheitsmaßnahmen | 2 | 3 | 4 | |
| 1. | Der Arbeitsplatz ist von anderen Tätigkeiten in demselben Gebäude abzutrennen | nein | verbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
| 2. | Zu- und Abluft am Arbeitsplatz müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden | nein | verbindlich für Abluft | verbindlich für Zu- und Abluft |
| 3. | Der Zugang ist auf benannte Beschäftigte zu beschränken | verbindlich | verbindlich | verbindlich mit Luftschleuse |
| 4. | Der Arbeitsplatz muß zum Zweck der Desinfektion hermetisch abdichtbar sein | nein | empfohlen | verbindlich |
| 5. | Spezifische Desinfektionsverfahren | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
| 6. | Am Arbeitsplatz muß ein Unterdruck aufrechterhalten werden | nein | verbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
| 7. | Wirksame Vektorkontrolle, z.B. Nagetiere und Insekten | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
| 8. | Wasserundurchlässige und leicht zu reinigende Oberflächen | verbindlich für Werkbänke | verbindlich für Werkbänke und Böden | verbindlich für Werkbänke, Wände, Böden und Decken |
| 9. | Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und Desinfektionsmittel widerstandsfähige Oberflächen | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
| 10. | Sichere Aufbewahrung eines biologischen Arbeitsstoffes | verbindlich | verbindlich | verbindlich unter Verschluß |
| 11. | Der Raum muß mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, damit die im Raum anwesenden Personen bzw. Tiere beobachtet werden können | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
| 12. | Jedes Laboratorium muß über eine eigene Ausrüstung verfügen | nein | empfohlen | verbindlich |
| 13. | Der Umgang mit infiziertem Material, einschließlich aller Tiere, muß in einer Sicherheitswerkbank oder einem Isolierraum oder einem anderen geeigneten Raum erfolgen | wo angebracht | verbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgt | verbindlich |
| 14. | Verbrennungsofen für Tierkörper | empfohlen | verbindlich, zugänglich | verbindlich vor Ort |
