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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang II Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien und laborähnlichen Einrichtungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 57

(1) Die Schutzstufe 1 umfaßt allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.
(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen:

AB
Schutzstufen
Sicherheitsmaßnahmen234
1.Der Arbeitsplatz ist von anderen Tätigkeiten in demselben Gebäude abzutrennenneinverbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kannverbindlich
2.Zu- und Abluft am Arbeitsplatz müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werdenneinverbindlich für Abluftverbindlich für Zu- und Abluft
3.Der Zugang ist auf benannte Beschäftigte zu beschränkenverbindlichverbindlichverbindlich mit Luftschleuse
4.Der Arbeitsplatz muß zum Zweck der Desinfektion hermetisch abdichtbar seinneinempfohlenverbindlich
5.Spezifische Desinfektionsverfahrenverbindlichverbindlichverbindlich
6.Am Arbeitsplatz muß ein Unterdruck aufrechterhalten werdenneinverbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kannverbindlich
7.Wirksame Vektorkontrolle, z.B. Nagetiere und Insektenempfohlenverbindlichverbindlich
8.Wasserundurchlässige und leicht zu reinigende Oberflächenverbindlich für Werkbänkeverbindlich für Werkbänke und Bödenverbindlich für Werkbänke, Wände, Böden und Decken
9.Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und Desinfektionsmittel widerstandsfähige Oberflächenempfohlenverbindlichverbindlich
10.Sichere Aufbewahrung eines biologischen Arbeitsstoffesverbindlichverbindlichverbindlich unter Verschluß
11.Der Raum muß mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, damit die im Raum anwesenden Personen bzw. Tiere beobachtet werden könnenempfohlenverbindlichverbindlich
12.Jedes Laboratorium muß über eine eigene Ausrüstung verfügenneinempfohlenverbindlich
13.Der Umgang mit infiziertem Material, einschließlich aller Tiere, muß in einer Sicherheitswerkbank oder einem Isolierraum oder einem anderen geeigneten Raum erfolgenwo angebrachtverbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgtverbindlich
14.Verbrennungsofen für Tierkörperempfohlenverbindlich, zugänglichverbindlich vor Ort