Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anhang III Sicherheitsmaßnahmen bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten, die nicht unter Anhang II fallen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 58 - 59
(1) Die Schutzstufe 1 umfaßt allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.
(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen:
| A | B | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Schutzstufen | |||||
| Sicherheitsmaßnahmen | 2 | 3 | 4 | ||
| 1. | Arbeiten mit lebensfähigen Organismen müssen in einem System durchgeführt werden, das den Prozeß physisch von der Umwelt trennt | verbindlich | verbindlich | verbindlich | |
| 2. | Abgase aus dem abgeschlossenen System müssen so behandelt werden, daß: | das Freiwerden minimal gehalten wird | das Freiwerden verhütet wird | das Freiwerden verhütet wird | |
| 3. | Sammlung von Proben, Hinzufügung von Werkstoffen zu einem abgeschlossenen System und Übertragung lebensfähiger Organismen in ein anderes abgeschlossenes System müssen so durchgeführt werden, daß: | das Freiwerden minimal gehalten wird | das Freiwerden verhindert wird | das Freiwerden verhindert wird | |
| 4. | Kulturflüssigkeiten dürfen nicht aus dem abgeschlossenen System genommen werden, wenn die lebensfähigen Organismen nicht: | durch erprobte Mittel inaktiviert worden sind | durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind | durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind | |
| 5. | Der Verschluß der Kulturgefäße muß so ausgelegt sein, daß: | ein Freiwerden minimal gehalten wird | ein Freiwerden verhütet wird | ein Freiwerden verhütet wird | |
| 6. | Abgeschlossene Systeme müssen innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt sein | empfohlen | empfohlen | verbindlich | |
| a) | Biogefahrenzeichen müssen angebracht werden | empfohlen | verbindlich | verbindlich | |
| b) | der Zugang muß ausschließlich auf das dafür vorgesehene Personal beschränkt sein | empfohlen | verbindlich | verbindlich über Luftschleuse | |
| c) | das Personal muß Schutzkleidung tragen | verbindlich | verbindlich | vollständige Umkleidung | |
| d) | Dekontaminations- und Waschanlagen müssen für das Personal bereitstehen | verbindlich | verbindlich | verbindlich | |
| e) | das Personal muß vor dem Verlassen des kontrollierten Bereiches duschen | nein | empfohlen | verbindlich | |
| f) | Abwässer aus Waschbecken und Duschen müssen gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert werden | nein | empfohlen | verbindlich | |
| g) | der kontrollierte Bereich muß entsprechend belüftet sein, um die Luftverseuchung auf einem Mindeststand zu halten | empfohlen | verbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kann | verbindlich | |
| h) | der kontrollierte Bereich muß stets in atmosphärischem Unterdruck gehalten werden | nein | empfohlen | verbindlich | |
| i) | Zu- und Abluft zum kontrollierten Bereich müssen durch Hochleistungsschwebstoff -Filter geführt werden | nein | empfohlen | verbindlich | |
| j) | der kontrollierte Bereich muß so ausgelegt sein, daß er ein Überlaufen des gesamten Inhalts des abgeschlossenen Systems abblockt | nein | empfohlen | verbindlich | |
| k) | der kontrollierte Bereich muß versiegelt werden können, um eine Begasung zuzulassen | nein | empfohlen | verbindlich | |
| l) | Abwasserbehandlung vor der endgültigen Ableitung | inaktiviert durch erprobte Mittel | inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel | inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel | |
