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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang III Sicherheitsmaßnahmen bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten, die nicht unter Anhang II fallen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 58 - 59
(1) Die Schutzstufe 1 umfaßt allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.
(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen:
AB
 Schutzstufen
Sicherheitsmaßnahmen234
1.Arbeiten mit lebensfähigen Organismen müssen in einem System durchgeführt werden, das den Prozeß physisch von der Umwelt trenntverbindlichverbindlichverbindlich
2.Abgase aus dem abgeschlossenen System müssen so behandelt werden, daß:das Freiwerden minimal gehalten wirddas Freiwerden verhütet wirddas Freiwerden verhütet wird
3.Sammlung von Proben, Hinzufügung von Werkstoffen zu einem abgeschlossenen System und Übertragung lebensfähiger Organismen in ein anderes abgeschlossenes System müssen so durchgeführt werden, daß:das Freiwerden minimal gehalten wirddas Freiwerden verhindert wirddas Freiwerden verhindert wird
4.Kulturflüssigkeiten dürfen nicht aus dem abgeschlossenen System genommen werden, wenn die lebensfähigen Organismen nicht:durch erprobte Mittel inaktiviert worden sinddurch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sinddurch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind
5.Der Verschluß der Kulturgefäße muß so ausgelegt sein, daß:ein Freiwerden minimal gehalten wirdein Freiwerden verhütet wirdein Freiwerden verhütet wird
6.Abgeschlossene Systeme müssen innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt seinempfohlenempfohlenverbindlich
 a)Biogefahrenzeichen müssen angebracht werdenempfohlenverbindlichverbindlich
 b)der Zugang muß ausschließlich auf das dafür vorgesehene Personal beschränkt seinempfohlenverbindlichverbindlich über Luftschleuse
 c)das Personal muß Schutzkleidung tragenverbindlichverbindlichvollständige Umkleidung
 d)Dekontaminations- und Waschanlagen müssen für das Personal bereitstehenverbindlichverbindlichverbindlich
 e)das Personal muß vor dem Verlassen des kontrollierten Bereiches duschenneinempfohlenverbindlich
 f)Abwässer aus Waschbecken und Duschen müssen gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert werdenneinempfohlenverbindlich
 g)der kontrollierte Bereich muß entsprechend belüftet sein, um die Luftverseuchung auf einem Mindeststand zu haltenempfohlenverbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kannverbindlich
 h)der kontrollierte Bereich muß stets in atmosphärischem Unterdruck gehalten werdenneinempfohlenverbindlich
 i)Zu- und Abluft zum kontrollierten Bereich müssen durch Hochleistungsschwebstoff -Filter geführt werdenneinempfohlenverbindlich
 j)der kontrollierte Bereich muß so ausgelegt sein, daß er ein Überlaufen des gesamten Inhalts des abgeschlossenen Systems abblocktneinempfohlenverbindlich
 k)der kontrollierte Bereich muß versiegelt werden können, um eine Begasung zuzulassenneinempfohlenverbindlich
 l)Abwasserbehandlung vor der endgültigen Ableitunginaktiviert durch erprobte Mittelinaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittelinaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel