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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
§ 11
Gebühren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
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