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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
Art II 

Entgegen der Vorschrift des Artikels I Nr. 5 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über Teile von gemeinschaftlichen Jagdbezirken rechtswirksam abgeschlossene Jagdpachtverträge bleiben bis zu ihrem vertraglichen Ablauf gültig.