(2) Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1.
Lichtbilder,
- 2.
Personenbeschreibungen wie
- a)
Gestalt,
- b)
Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung,
- c)
Gewicht,
- d)
scheinbares Alter,
- e)
äußere Erscheinung,
- f)
Schuhgröße,
- 3.
besondere körperliche Merkmale,
- 4.
verwendete Sprachen,
- 5.
Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart,
- 6.
verfasste Texte,
- 7.
Handschriften und
- 8.
Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalausweis, Reisepass und andere die Identitätsfeststellung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde).