(1) Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1.
die in § 1 genannten Daten,
- 2.
die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten,
- 3.
die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten Daten,
- 4.
zusätzliche Personeninformationen wie spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten,
- 5.
Angaben zur Fahndungsnotierung wie Ausschreibungsbehörde, sachbearbeitende Dienststelle, Anlass und Zweck der Ausschreibung, Eingabedatum, Löschungstermin bei Fristablauf, Fahndungsregion,
- 6.
digitalisierte Dokumente wie Haftbefehle, Ausweisungsverfügungen,
- 7.
das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder eines Containers.