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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22 Erhebung personenbezogener Daten

Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 erforderlich ist. § 21 Abs. 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.