Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 22
Erhebung personenbezogener Daten
Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 erforderlich ist. § 21 Abs. 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
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