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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27 Übermittlungsverbote

Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn
1.
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder
2.
besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Übermittlungen an die Staatsanwaltschaften.