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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft (Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz - BKnEG)
§ 26 

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere ...
(3)