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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung - BKompV)
Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3)
Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1136 - 1157)

A.
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen

Maßnahmentyp
Zielbiotoptypen
(keine
abschließende
Aufzählung)
Anforderungen an die
Ausführung der Maßnahmen
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Biotope,
Tiere,
Pflanzen
BodenWasserKlima/LuftLand-
schaftsbild
MindestanforderungenWeitergehende
Anforderungen, die im Einzelfall
festgesetzt werden können
Vielfalt von Tier- und
Pflanzenarten
Vielfalt von BiotoptypenVielfalt von Bodentypen
und Bodenformen
Natürliche BodenfunktionenOberflächengewässerGrundwasserHochwasserschutz- und
Retentionsfunktion
Klimatische und lufthygienische
Ausgleichsfunktionen
Klimaschutzfunktion durch
Treibhausgasspeicher/-senken
Vielfalt von Landschaften als
natürliches und kulturelles Erbe
Funktionen im Bereich Erleben
und Wahrnehmen von Landschaft
Maßnahmen auf Acker
Brachen
Ackerbrachen:
33.01.04, 33.02.04, 33.03.04, 33.04a.04, 33.04b.04
Selbstbegrünung (gilt nicht in
Gebieten mit hohem Stickstoff-Auswaschungsrisiko)
Keine Düngung, keine PSM
Keine Bodenbearbeitung
Keine Nutzung/Mahd
Höchstdauer der Belassung ohne Umbruch: 3 Jahre
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
Pflegeintervall 2 bis 3 Jahre
Spezifische Maßnahmen,
z. B. extensive Pflege zur Schaffung von Heterogenität im Bestand
In Abhängigkeit von Zielarten
ggf. Sonderformen
Reduzierung von konkurrenz-
starken, nicht dem Zielbiotoptyp entsprechenden Pflanzenarten
(z. B. Acker-Kratzdistel,
Neophyten) ausschließlich durch mechanische Beseitigung
XX(X)X(X)(X)(X) (X) X
Extensiv
genutzte Äcker/Ackerwildkräuterstreifen
Äcker mit vollst. Segetalvegetation:
33.01.01, 33.02.01, 33.03.01, 33.04a.01, 33.04b.01
Äcker mit artenreicher Segetalvegetation:
33.01.02, 33.02.02, 33.03.02, 33.04a.02, 33.04b.02
Erweiterter Saatreihenabstand
bzw. reduzierte Saatgutmenge (max. 50 – 70 % der regulären Saatgutmenge)
Vielfältige, mind. Viergliedrige
Fruchtfolge mit Winterungen und Sommerungen
Grundsätzlich keine Düngung, eine begrenzte dem Entwicklungsziel angepasste Erhaltungsdüngung mit Wirtschaftsdünger ist im Einzelfall zulässig (Düngermenge dann begrenzen max. auf Entzug bzw. Zielanforderung z. B. aus dem
Segetalartenschutz), keine PSM
Striegelverzicht
Winterstoppel
Verzicht auf Bewässerung
Verzicht auf Kalkung
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
Mindestdauer 10 Jahre
Einsatz von Gemengen mit mindestens zwei verschiedenen Arten und Sorten bis hin zu Blüh- und Wildkrautgemengen, z. B. Getreide-Öl-Leguminosen-Gemenge, Blüh-/Wildkrautgemenge
Inanspruchnahme wertvoller landwirtschaftlich genutzter Flächen nur nach Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
Konzentration von Maßnahmen im Raum zur Verbesserung der Strukturvielfalt und zur Schaffung von Verbundstrukturen (Biotopverbund)
Verringerung der Schlaggrößen
Integrierte Brachestreifen
(auf 10 % der Fläche)
Einschränkung der Bodenbearbeitung während der Brutzeit
Nicht wendende, pfluglose Bodenbearbeitung (i. d. R. nicht geeignet bei Segetalartenschutz)
Belassen von Streifen/Ernte-
verzicht
XX(X)XX(X)   XX
Etablierung von artenreichem Grünland
artenreiches Grünland frischer Standorte:
34.07a.01, 34.07a.02
Salzgrünland der Küste:
07, 08
Vorher mind. 5 Jahre lang Acker
Die Maßnahmenfläche sollte sich
als Bilanzzuwachs (Grünlandfläche) auf Betriebsebene niederschlagen
Ansaat mit standortspezifischem
Saatgut
Aushagerung, sofern auf Standort in Bezug zur geplanten Lebensraumqualität erforderlich
Kein Pflegeumbruch
Narbenverbesserung (Nachsaat
von Zielarten ist möglich)
1-2schürige Mahd je nach er-
wünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft im ausgehagerten Zustand (i. d. R. nach der Brutzeit), Abfuhr des Mahdgutes
(3. Schnitt kann auch als Pflegeschnitt ohne Abfuhr erfolgen) oder Beweidung mit max. 1,5 – 2 GVE/ha möglich;
bei Beweidung: Prüfung der Erforderlichkeit einer Nachmahd,
Verwendung regionalen Saatguts
Mahdguttransfer/Heublumenansaat aus der Region
Reduzierung von konkurrenz-
starken, nicht dem Zielbiotoptyp
entsprechenden Pflanzenarten
(z. B. Acker-Kratzdistel, Neophyten) ausschließlich durch mechanische Beseitigung
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
XXXX(X)XX (X)(X)X
 
Beschränkung der Weidepflege
(Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr vor März, keine Nachsaat)
Keine PSM
Eine an das jeweiligen Zielbiotop angepasste Düngung ist zulässig
Festlegung von Zeiträumen für die Mahd/Beweidung in Abhängigkeit von Zielarten
            
Äcker mit schlaginterner Segregation
z. B. von feuchten Senken, trockenen Kuppen innerhalb des Ackerschlags;
Bewertung für Zielarten oder Zielbiotope, z. B. extensiv genutzte Äcker mit artenreicher oder vollst. Segetalvegetation oder andere
Kartierung und Dokumentation der ertragsärmeren und nicht genutzten Teilbereiche (z. B. anhand eines Luftbilds) zur gezielten Auswahl von Standorten mit hohem Biotopentwicklungspotenzial bzw. mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund
Herausnahme von Teilbereichen
mit spezifischer Standortcharakteristik aus der Nutzung, auf den Zielbiotop abgestimmte extensive Ackernutzung oder Pflege
Abstandsauflagen zur Maßnah-
menfläche für Düngung und PSM
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
XX(X)X    (X)(X)X
standortspezifische Ausprägungen von Zielbiotopen
Biotopverbund zu benachbarten
Strukturen herstellen (z. B. als Trittstein)
Mindestdauer 10 Jahre
            
(rotierende) Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer
Habitate
Bewertung für
Zielarten
Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)
Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen, (z. B. Feldlerchenfenster)
Keine PSM
Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
XX         
Blühstreifen
Bewertung für
Zielarten
Breite in der Regel zwischen 5 m
und 10 m
Standortspezifische Saatmischung
regionaler Herkunft unter Beachtung der standorttypischen Segetalvegetation
Reduzierte Saatgutmenge
(max. 50 – 70 % der regulären Saatgutmenge) zur Erzielung eines lückigen Bestands, Fehlstellen im Bestand belassen
Keine Düngung, keine PSM
Bei Rotation in der Fruchtfolge Belassung über 2 bis 5 Jahre
Wenn Mahd, nur im Frühjahr bis Mitte März bzw. angepasst an Zielarten
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von Zielarten)
XX (X)X (X)  (X)X
 
Zunächst keine Bodenbearbeitung;
nach 2 bis 3 Jahren Bodenbearbeitung und Neuansaat, i. d. R. im Frühjahr bis Mitte April; bei Rotation in der Fruchtfolge Belassen bis Frühjahrsbestellung
Keine Mahd
Rotation in der Fruchtfolge möglich
            
Maßnahmen auf Grünland
Extensivierung von Dauergrünland
artenreiches Grünland frischer Standorte:
34.07a.01, 34.07a.02
Salzgrünland der Küste:
07, 08
Aushagerung
Im Regelfall keine Bodenbearbei-
tung (Ausnahme orchideenreiche Standorte), kein Pflegeumbruch, gezielte Nachsaat von Zielarten (Heumulch, -drusch) möglich
Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig
Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive
Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd
erforderlich, Beschränkung der
Bei Beweidung: reduzierte Besatzdichte zur Brutzeit
Kombination von Beweidung und Mahd je nach Standort und betroffener Zielart
Festsetzung des 1. Mahdtermins
in Abhängigkeit von Zielarten
(z. B. erst nach der Brutzeit)
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
XXXX(X)X  (X)XX
 
Weidepflege (Walzen, Schleppen
max. 1-mal im Jahr i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat
            
Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer
Habitate
Bewertung für
bestimmte Zielarten
Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)
Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z. B. für
Wiesenbrüter)
Keine PSM
Mindestdauer 3 Jahre
Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
XX         
Extensiv
genutzte
Streuobstwiesen
Streuobstbestand auf Grünland:
41.06.01
Pflanzung und Nachpflanzung
hochstämmiger Obstbäume, Pflanzabstand je nach Baumart
z. B. zwischen 8 m und 15 m oder Extensivierung bestehender Streuobstbestände
Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig
1-3schürige Mahd (je nach er-
wünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft i. d. R. nach der Brutzeit) Abfuhr des Mahdguts (3. Schnitt kann auch als Pflege-
Die Spanne zwischen 60 – 100
Bäumen pro Hektar beschreibt das Optimum der Bestandsdichte, dies entspricht in etwa einem Baumabstand von 10 bis 12 Metern.
Erhaltung alter Obstsorten durch
Pflege alter Obstbäume sowie Pflanzung von entsprechenden Hochstämmen mit Veredelung mit alten Obstsorten
Anlegen von Sonderstrukturen wie z. B. Lesesteinhaufen, Hecken an den Rändern
XXXX (X)   XX
 
schnitt ohne Abfuhr erfolgen);
ggf. auch Beweidung mit max.
1,5 – 2 GVE/ha möglich;
bei Beweidung: Prüfung der Er-
forderlichkeit der Nachmahd,
Beschränkung der Weidepflege
(Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr/alle 2 Jahre, keine Nachsaat), Nachmahd erforderlich, Verzicht auf Winterbeweidung
Erziehungs-, Pflegeschnitt der
Obstbäume
Belassen von Biotopholz (Totholz)/
absterbenden Bäumen
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
           
Maßnahmen auf Sonderstandorten des Offenlandes
Sümpfe,
Seggenriede und Röhrichte
z. B. 35.01a, 37.01,
37.02,
38.01 bis 38.07
Besondere Bedeutung der Fläche
für den Arten- und Biotopschutz oder für den Biotopverbund
Die Bewirtschaftungsanforderun-
gen sind im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen in Abhängigkeit von Standort und Zielbiotop oder entsprechend artspezifischen Anforderungen festzulegen
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
XXX(X)(X)XX (X)XX
 
(z. B. Beweidung oder Mahd von
Sümpfen, Seggenrieden, Röhrich-
ten).
Keine Düngung, keine PSM
            
Binnendünen und Magerrasen
z. B. 34.01,
34.04
Entkusseln/Entbuschen und/oder
Bodenverwundung
Aushagerung
Keine PSM, keine Düngung
Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich
 XXX(X) (X)   XX
Halbtrocken-, Schwermetall- und Borstgrasrasen
z. B. 34.02,
34.03,
34.05,
34.06
Aushagerung
Keine PSM, keine Düngung
Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich
Entkusseln/Entbuschen
 XXX(X) (X)   XX
Heiden
40.01 bis 40.05
Beweidung durch Schafe und
ggf. Ziegen;
Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;
Kontrolliertes Brennen
Abplaggen/Abschieben
Entkusseln/Entbuschen
 XXX(X) (X)   XX
Niedermoore
(ohne Sümpfe)
35.01
Wiedervernässung
Wasserstandsanhebung
Entbuschen/Entkusseln
Keine Düngung
Vegetations-(narben-) und bodenschonende Erntetechnik
 XXXX(X)XX XXX
Feucht- und
Nassgrünland
z. B. 35.02
(extensiv bewirtschaftet)
Wasserstandsregulierung
Wiedervernässung
Keine Bodenbearbeitung,
kein Pflegeumbruch, keine Neuansaat/Narbenverbesserung
Keine PSM, keine Düngung
Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes (mind. bis zum
Erreichen des Zielzustandes) oder
 XXXX(X)XX XXX
 
extensive Beweidung mit
max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung:
Nachmahd erforderlich, Beschränkung der Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr
i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat
Vegetations-(narben-) und boden-
schonende Erntetechnik
            
Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer
Habitate
Bewertung für
Zielarten
Einbindung in Maßnahmenkonzept
(insbes. in Artenschutzkonzept)
Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z. B. für Amphibien oder Reptilien)
Keine PSM, keine Düngung
Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
XX         
Maßnahmen zur Anlage und Pflege von Landschaftselementen/Landschaftsstrukturen
Bäume und
Hecken,
Feldgehölze
Feldgehölze,
Gebüsche,
Hecken und
Gehölzkulturen:
Einbindung in landschafts-
planerisches Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept)
Mindestbreite von Hecken und
Gehölzstreifen 5 m,
Höchstbreite 20 m
Pflege bereits vorhandener Hecken und Feldgehölze, sofern damit eine deutliche naturschutzfachliche Aufwertung/landschafts-pflegerische Verbesserung verbunden ist
XX X (X)(X)(X)(X)XX
z. B. 41.01,
41.02,
41.03,
41.05
Verwendung gebietseigener Ge-
hölze, Artenmischung/artenreich,
stufiger Aufbau mit Säumen
entlang von Hecken und Feldgehölzen
Regelmäßige Pflege oder Nutzung in Abhängigkeit von der Bestandsentwicklung
Keine Düngung, keine PSM
            
Säume
Krautige Säume und Gehölzsäume, inkl. Ufersäume
z. B. 39.01.01, 39.02,
39.03,
39.04a.01,
39.06
Breite in der Regel zwischen 5 m
und 10 m
Auf das Zielbiotop/die Zielart abgestimmte extensive Nutzung oder Pflege
Kein Umbruch
Keine Düngung, keine PSM
Mindestdauer 10 Jahre
Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Biotopverbundkonzept)
zusätzliche Abstandsauflagen zur
Maßnahmenfläche für Düngung und PSM
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
XX XX(X)(X) (X)(X)X
Tümpel, Feuchtbiotope, Quellen
z. B. 22.01
bis 22.04,
24.04a,
24.09a
Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept)
Erhalt bzw. Anlage und dauer-
hafte Pflege, sofern erforderlich
 XX  (X)(X)(X)  XX
 
Kein Eintrag von Düngemitteln
oder PSM/Abstandsauflagen zur Maßnahmenfläche für Düngung und PSM
            
Trocken-/
Natursteinmauern
z. B. 53.02.03a
Regionstypisches Material verwenden
Keine Verfugung
 XX (X)     XX
Maßnahmen auf regionalen Sonderkulturen
z. B. Weinbau
Rebkulturen:
41.08
(extensive
Nutzung)
Keine Düngung, keine PSM
Winterbegrünung
Artenreiche Begrünung in jeder
2. Rebzeile
Wiederherstellung der Terrassen
XX(X)X(X)(X)X  XX
Maßnahmen im Wald
Naturschutz-konform
bewirtschaftete/
gepflegte Wälder
Laubwälder ohne Auenwälder:
43.01 bis 43.03, 43.06 bis 43.08
Aufforstung mit Baumarten der
natürlichen Waldgesellschaft
oder natürliche Sukzession unter Berücksichtigung von Aspekten des Klimawandels bei der Baumartenauswahl
Einbringen seltener/gefährdeter
Baumarten
Rückbau oder Verschluss von Entwässerungseinrichtungen
Maßnahmen gegen die Ausbreitung nichtheimischer Arten auf der Fläche
XXX(X)(X)(X)(X)(X)XXX
Nadelwälder:
44.01 bis 44.03
subalpine Wälder:
70
Entnahme standortfremder, nicht
der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten
Entwicklung einer der natürlichen Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht)
Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mit weiteren Maßnahmen im Wald
Auf Moorstandorten nur in Kombination mit Wiedervernässungsmaßnahmen
Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzung von alten Waldbeständen über
80 Jahren einzelbaumweise und
mit einer Absenkung des Bestockungsgrades erfolgen
           
Naturschutz-konform
bewirtschaftete/gepflegte Auenwälder
43.04 bis 43.05
Wiederherstellung der für den
jeweiligen Auwaldtyp charakteristischen regelmäßigen Überflutung
z. B. durch Deichrückverlegung
und Renaturierung von Fließgewässern
Auengewässerstrukturen anlegen,
erhalten, entwickeln
Einbringen seltener/gefährdeter
Baumarten
Rückbau oder Verschluss von
Entwässerungseinrichtungen
Maßnahmen gegen die Ausbreitung nichtheimischer Arten auf der
Fläche
XXXXXXX(X)XXX
 
Aufforstung mit Baumarten der
natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession
Entwicklung einer der natürlichen
Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht)
Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mit
weiteren Maßnahmen im Wald
Entnahme standortfremder, nicht
der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten
Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzung
von alten Waldbeständen über
80 Jahren einzelbaumweise und mit einer Absenkung des Bestockungsgrades erfolgen.
           
Entwicklung von Waldrändern
Waldmäntel:
42.01
Vorgelagert zum Bestand oder als
Waldinnenrand
Mindestbreite 15 m
Neuanlage mit Arten der natür-
lichen Waldrandgesellschaft oder durch natürliche Sukzession
Mehrstufiger Aufbau (Kraut-,
Stauden- und Gebüschsaum)
 XX(X)(X)    (X)(X)X
 
Punktuelle Freistellung und/oder
Unterpflanzung des Bestandes mit Strauch- und Baumarten
Bewirtschaftung/Pflege zum Erhalt der Mehrstufigkeit
            
Kleinflächige, punktuelle oder rotierende Maßnahmen im Wald
Bewertung für Zielarten
Wiederherstellung von Waldwiesen (einschl. Pflegemanagement)
Habitatentwicklungsmaßnahmen für geschützte und gefährdete Arten
Renaturierung von Stillgewässern
und Mooren sowie Fließgewässern und Bachläufen im Wald
(einschließlich der bachbegleitenden Vegetation;
Wiederherstellung des natürlichen/naturnahen Wasserregimes)
Einbringung gebietseigener
seltener/gefährdeter Baumarten (mind. truppweise)
Mindestdauer: 10 Jahre
Schaffung von Alt- und Totholz-
strukturen (Altholzinsel Altbaumgruppe Solitärbaum Belassen von Totholz im Bestand)
Berücksichtigung landschafts-
pflegerischer Ziel- und Entwicklungskonzepte (insbes. Artenschutz- und Biotopverbundkonzepte)
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
XX(X) (X)(X)(X) (X)(X)(X)
Historische Waldnutzungsformen
z. B. Hutewald: 42.04
Niederwald:
42.05
Berücksichtigung der Biotop-
kontinuität bei der Flächenwahl
(v. a. Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der Bewirtschaftung auf ehemaligen oder noch bewirtschafteten Hute- und Niederwaldflächen)
Rückumwandlung durchwachsener Mittel- oder Niederwälder (Verwendung heimischer Baumarten)
Entwicklung von Hutewäldern
durch Etablierung ehemaliger
Nutzungsformen, u. a. mit Großtierhaltung
Berücksichtigung landschaftspflegerischer Ziel- und Entwicklungskonzepte (insbes. der Anforderungen für den Biotopverbund aus der Landschaftsplanung sowie der historischen und regionalspezifischen Verbreitung der Wälder)
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
XXX(X)(X)(X)(X)(X)(X)XX
Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer
Habitate
Bewertung für Zielarten
Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)
Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen im Wald
Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
XX         



PSM:Pflanzenschutzmittel, GVE: Großvieheinheiten.
X:Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
(X):Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.



B.
Maßnahmen zur Entsiegelung

Maßnahmentyp
Zielbiotoptypen
(keine
abschließende
Aufzählung)
Anforderungen an die MaßnahmenausführungEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Biotope,
Tiere,
Pflanzen
BodenWasserKlima/LuftLand-
schaftsbild
Vielfalt von Tier- und
Pflanzenarten
Vielfalt von BiotoptypenVielfalt von Bodentypen
und Bodenformen
Natürliche BodenfunktionenOberflächengewässerGrundwasserHochwasserschutz- und
Retentionsfunktion
Klimatische und lufthygienische
Ausgleichsfunktionen
Klimaschutzfunktion durch
Treibhausgasspeicher/-senken
Vielfalt von Landschaften als
natürliches und kulturelles Erbe
Funktionen im Bereich Erleben
und Wahrnehmen von Landschaft
Teilentsiegelung durch Entnahme der bituminösen Oberschicht und Belassen des Unterbaus mit anschließender Sukzession
Mindestgröße 100 m2
Versiegelungsbelag entfernen
Bituminöses Material ist abzufahren und zu entsorgen, sonstiges Material kann – sofern Schadstoffgehalte unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen – auf der Fläche zur Diversifizierung der Standortverhältnisse bzw. zur Modulierung des Geländes genutzt werden.
Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege
(X)(X) X X(X)(X)  (X)
Entsiegelung, vollständiges Abtragen und Entsorgung des Materials einschließlich Unterbau und Entfernung der Schadverdichtung des Unterbodens
Mindestgröße 100 m2
Versiegelungsbelag und Unterbau sind zu entfernen
Schadverdichtungen im Unterbau sind zu entfernen
Die entsiegelte oberste Bodenschicht muss vegetationstauglich sein, ggf. Aufbringen einer vegetationstauglichen Bodenschicht.
Schadstoffgehalte sollten unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen.
Ggf. Aufbringen einer Rekultivierungsschicht
Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege
(X)(X) X X(X)(X)  (X)
Rückbau im Bereich von Gewässern
z. B. Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Rückbau von Verrohrungen, Sohl- und Uferbefestigungen
z. B. 23.01,
23.02,
23.08,
24.01a
bis 24.04a,
24.08,
37, 38,
39.04a.01
Orientierung der Auswahl der Flächen an landschaftsplanerischen Ziel- und Entwicklungskonzepten (insbes. Biotopverbund-/Vernetzungskonzepte)
Gewässertypspezifische Gestaltung/Renaturierung
Punktuelle Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Beseitigung von Sohl- und Uferbefestigungen i. d. R. ab 10 lfdm in Kombination mit weiteren strukturverbessernde Maßnahmen im Gewässer und am Gewässerufer
Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahmenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften
XX (X)X(X)X  (X)X


X:Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
(X):Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.



C.
Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen

MaßnahmentypAnforderungen an die MaßnahmenEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Biotope, Tiere,
Pflanzen
BodenWasserKlima/LuftLandschaftsbild
Vielfalt von Tier- und
Pflanzenarten
Vielfalt von BiotoptypenVielfalt von Bodentypen
und Bodenformen
Natürliche BodenfunktionenOberflächengewässerGrundwasserHochwasserschutz- und
Retentionsfunktion
Klimatische und lufthygienische
Ausgleichsfunktionen
Klimaschutzfunktion durch
Treibhausgasspeicher/-senken
Vielfalt von Landschaften als
natürliches und kulturelles Erbe
Funktionen im Bereich Erleben
und Wahrnehmen von Landschaft
Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an linearen Infrastrukturen
technische Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Zerschneidungswirkungen, z. B. Grünbrücken, Grünunterführungen, Amphibiendurchlässe, Gewässerquerungen etc.
Anlage von Querungshilfen ausschließlich im bestehenden Infrastrukturnetz (an bestehenden Straßen, Bahnlinien, Wasserstraßen usw.)
Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Wiedervernetzungsabschnitten/-konzepten des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz und des Bundesprogramms Wiedervernetzung
Für die Erforderlichkeit von technischen Wiedervernetzungsmaßnahmen in sonstigen Bereichen (z. B. Austausch-, Wander- und Ausbreitungsachsen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).
Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Planung und Ausführung von Wiedervernetzungsmaßnahmen sowie bei Erfassungen/Kartierungen
Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.
Durch Umfeldgestaltung und Hinterlandanbindung ist die Funktion der Querungshilfe zu sichern und zu fördern.
In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.
XX         
Gewässerrenaturierungen und Maßnahmen zur Erzielung der Durchgängigkeit von Fließgewässern einschließlich ihrer Uferbereiche
Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtlichen und örtlichen Landschaftsplanung
Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahmenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften
Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen in den Uferbereichen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.
Rückbaumaßnahmen im Bereich von Gewässern, die in Abschnitt B Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt B Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.
Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Planung und Ausführung von Fließgewässerrenaturierungen sowie bei Erfassungen/Kartierungen
In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Fließgewässerabschnitte und Uferbereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.
XX  X X(X) (X)(X)
Weitere Maßnahmen zur
Wiedervernetzung von Lebensräumen
z. B. Maßnahmen zum Biotopverbund und zur Biotopvernetzung durch Entwicklung geeigneter Habitatstrukturen als Lebensraum und Leitstrukturen
Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtlichen und örtlichen Landschaftsplanung sowie in den in Artenschutzkonzepten ausgewiesenen Konfliktstellen
Für die Planung zielartenspezifischer Wiedervernetzungsmaßnahmen (z. B. zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung von Austausch-, Wander- und Ausbreitungsbeziehungen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).
Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.
Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.
In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Lebensräume/Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.
XX (X) (X)(X) (X)(X)(X)


X:Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
(X):Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.