(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Unterricht durchführt oder
- 2.
entgegen § 6 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Lernmittel vorhanden sind.