Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV)
§ 6 Anforderungen an den Unterricht

(1) Die Teilnehmerzahl für den Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation und zur Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. Die Durchführung von Unterricht mit einer höheren Teilnehmerzahl ist unzulässig.
(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für alle Teilnehmenden geeignete und ausreichende Lernmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind.