Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit § 6Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet
Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Absatz 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.