Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes (BLE-ÖLG-Kostenverordnung - BLEÖLGKostV)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisBLEÖLGKostV
Ausfertigungsdatum: 19.11.2003
Vollzitat:
"BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. November 2003 (BGBl. I S. 2358), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2010 (BGBl. I S. 81) geändert worden ist"
| Stand: | Geändert durch Art. 1 V v. 5.2.2010 I 81 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 5.12.2003 +++)
Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
Vom Kostenschuldner werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes aufgeführten Auslagen erhoben.
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.
Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und der §§ 3 und 4 erhoben werden, soweit die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Kosten in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage (zu § 2)
Anlage (zu § 2)
Verzeichnis der Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 81)
| Gebührennummer | Gebührenverzeichnis | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1 | Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | |
| 1.1 | Erteilung der Zulassung | 1 520 bis 9 780 |
| 1.2 | Änderung oder Verlängerung der Zulassung | 51 bis 4 890 |
| 2 | Genehmigung zur Vermarktung von Erzeugnissen mit Hinweis auf den ökologischen Landbau, die aus einem Drittland in die EU eingeführt werden, gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, hier insbesondere Artikel 19 | |
| 2.1 | Erteilung der Genehmigung | 82 bis 3 193 |
| 2.2 | Änderung oder Verlängerung der Genehmigung | 55 bis 939 |
| 2.3 | Ausstellung der Originalbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 | 24 |
| 2.4 | Ausstellung von Zweit-/Mehrfachbescheinigungen von der Originalbescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 je Exemplar | 12 |
| 3 | Zulassung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | |
| 3.1 | Erteilung der Zulassung | 47 bis 446 |
| 3.2 | Änderung oder Verlängerung der Zulassung | 24 bis 235“. |
