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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG)
§ 11 Beamte

(1) Die Bundesanstalt hat Dienstherrenfähigkeit. Ihre Beamten sind Bundesbeamte.
(2) Die Beamten der Besoldungsordnung B werden vom Bundespräsidenten ernannt. Im übrigen ernennt der Präsident der Bundesanstalt die Beamten.
(3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident der Bundesanstalt.