(1) Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, werden auf die Probezeit angerechnet.
(2) Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können angerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die
- 1.
- im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden,
- 2.
- Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,
- 3.
- nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt wurden oder
- 4.
- nach § 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigt wurden.
(4) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
