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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Ämter der Laufbahnen

(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.
(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.