Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin* (Bogenmacherausbildungsverordnung - BmAusV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Bogenmachers und der Bogenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 48 „Bogenmacher“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.