1 | Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Bögen nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheiden - b)
musikgeschichtliche Merkmale von Bögen und Streichinstrumenten unterscheiden und zuordnen - c)
Anregungen sammeln und auswerten und Musterschutzbestimmungen beachten
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| | - d)
Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigen - e)
Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten - f)
technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen - g)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
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2 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen - b)
Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen - c)
Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen - d)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen - e)
Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
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3 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion auswählen - b)
Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen - c)
Spezialwerkzeuge herstellen - d)
Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen - e)
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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4 | Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Werkstoffe, insbesondere Hölzer und Metalle, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden sowie Naturstoffe unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen - b)
Rosshaar unter Beachtung von Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen
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| | - c)
Werkstoffe, insbesondere nach statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten - d)
Werk- und Hilfsstoffe lagern sowie Vorschriften und Lagerkriterien einhalten - e)
Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen - f)
Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren - g)
Naturstoffe, insbesondere Knochen und Perlmutt, durch Sägen, Feilen, Schleifen und Polieren bearbeiten
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5 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigen - b)
Verbindungen durch Leimen und Kleben unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen
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| | - c)
Verbindungen durch Schrauben, Stiften, Schmieden und Löten herstellen
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6 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden und auswählen - b)
Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, vorbehandeln - c)
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
| 4 | |
| | - d)
Verzierungen anbringen - e)
Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und Lacken, unterscheiden - f)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachten - g)
Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren - h)
Auftragstechniken anwenden - i)
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
| | 7 |
7 | Herstellen von Bogenstangen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Kopfteile unter Beachtung von Wuchs und Jahresringen auf Maß zustoßen - b)
Hälse vorfertigen - c)
Bogenstangen konisch hobeln - d)
Kopfformen nach Entwurf oder Modell aufzeichnen und aussägen - e)
Bogenstangen erhitzen und biegen - f)
Kopfplatten aufpassen und aufleimen
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| | - g)
Hälse ausarbeiten - h)
Bogenstangen unter Beachtung von Gewicht, Festigkeit und Elastizität feinhobeln - i)
Kopfkästchen bohren und ausstechen - j)
Köpfe nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben manuell ausarbeiten und Hälse fertigstellen
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8 | Herstellen von Bogenfröschen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Froschkästchen und Haarlager einarbeiten
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- b)
Froschrohlinge zurichten - c)
metallische und nichtmetallische Froschteile herstellen, bearbeiten, einpassen und befestigen - d)
Froschformen ausarbeiten
| | 10 |
9 | Herstellen von Bogenbeinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Beinchenrohlinge zurichten - b)
Bogenbeinchen fertigstellen, insbesondere oktogonal feilen
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10 | Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Frösche auf Bogenstangen aufpassen - b)
Mechanik der Schraubenführung einarbeiten - c)
Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen und justieren
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11 | Spielfertigmachen von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Bögen behaaren - b)
Bewicklungen und Daumenleder unter Berücksichtigung von Gewicht und Schwerpunkt anbringen - c)
Bögen auf Funktionsfähigkeit prüfen - d)
Bögen verkaufs- und versandfertig machen
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12 | Reparieren von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren - b)
Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen - c)
Reparaturen durchführen, insbesondere Kopfplatten und Schub erneuern - d)
historische Bögen erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen
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