(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind
- 1.
- Magnetbänder nach DIN EN 21864 zu verwenden,
- 2.
- die Magnetbänder nach DIN 66015 oder nach DIN EN 25652 zu beschriften,
- 3.
- die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66029 und nach den Anlagen 8, 9 und 11b.
(2) Die Meldebehörden haben jedes zu versendende Magnetband mit einem Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Angaben zu versehen:
- 1.
- absendende Stelle,
- 2.
- Bandkennzeichen,
- 3.
- Dateiname,
- 4.
- empfangende Stelle,
- 5.
- laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Magnetbänder,
- 6.
- Erstellungsdatum,
- 7.
- Zeichendichte.
