Anordnung zur Übertragung der örtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung - BMFSVZustAnO) § 2
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.