Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung - BMI-ArbSchGAnwV) § 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.