Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich
- 1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,
- 2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
- 3.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,
- 4.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,
- 5.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,
- 6.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes,
- 7.
der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes).