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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJVBDGRuAnO)
§ 1 

Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die bei Eintritt in den Ruhestand ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A, B oder R innehatten, werden auf die bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Bundesrichterinnen und Bundesrichtern im Ruhestand werden nicht übertragen.