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Anordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse (BMLEHBeihÜbertrAnO)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BMLEHBeihÜbertrAnO

Ausfertigungsdatum: 11.12.2025

Vollzitat:

"Anordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse vom 11. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 327)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

Nach § 80 Absatz 6, § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, und § 56 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat an:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten für die Festsetzung von Leistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren

(1) Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der gemäß § 2 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfeberechtigten Personen sowie der gemäß § 4 der Bundesbeihilfeverordnung berücksichtigungsfähigen Personen (Beihilfeempfangende) des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) und der nachgeordneten Behörden des Bundesministeriums (unmittelbare Bundesverwaltung) übertragen. Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet als Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.
(2) Der Postbeamtenkrankenkasse wird gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffene beihilferechtliche Maßnahmen gemäß Absatz 1 übertragen.
(3) Der Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in gerichtlichen Verfahren der Beihilfeempfangenden des Bundesministeriums und dessen nachgeordneten Behörden in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Postbeamtenkrankenkasse nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
1.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und deren berücksichtigungsfähige Personen,
2.
das Bundesinstitut für Risikobewertung und deren berücksichtigungsfähige Personen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Vorbehaltsklausel

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse und die Vertretung nach § 1 Absatz 1 bis 3 selbst auszuüben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Übergangsregelung

Auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Januar 2026 erhoben worden sind, ist die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMELWidVertrAnO) vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1294) weiter anzuwenden.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.