(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsabläufe festzulegen und Unterlagen anzuwenden,
- 2.
anatomische, botanische und zoologische Modelle zu unterscheiden,
- 3.
Zeichnungen von Modellen anzufertigen,
- 4.
Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen und Geräte unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und ergonomischer Aspekte einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,
- 5.
Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
Verfahren der Gießtechnik auszuwählen und anzuwenden,
- 7.
Rohlinge zu retuschieren,
- 8.
Mal- und Auftragstechniken unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden sowie Mischungen herzustellen,
- 9.
Modellteile zu verbinden und die Funktionsfähigkeit von Modellen zu kontrollieren und
- 10.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.