1 | Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen - b)
Werkzeuge handhaben und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - c)
Maschinen und Geräte unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten und bedienen - d)
Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen - e)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und warten - f)
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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2 | Herstellen von Handgussteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen - b)
technische Unterlagen, insbesondere Bedienungsanleitungen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter, anwenden - c)
Negativformen auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen - d)
Rezepturen anwenden sowie Materialien auswählen und bereitstellen - e)
Verarbeitungsparameter material- und einsatzspezifisch festlegen, prüfen und beurteilen sowie Verarbeitungsprozesse optimieren - f)
Vollgussverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen - g)
Fehler im Herstellungsprozess feststellen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren - h)
Formen pflegen, warten und instand setzen
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- i)
Laminierverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen
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3 | Bearbeiten von einteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen - b)
Rohlinge unter Berücksichtigung des Herstellungsprozesses retuschieren - c)
Modellstrukturen nacharbeiten - d)
Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwenden - e)
Modelle unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glätten - f)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalten - g)
Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
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4 | Bearbeiten von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen sowie Rohlinge auf Vollständigkeit prüfen - b)
Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien modellspezifisch retuschieren - c)
Modellstrukturen nacharbeiten - d)
Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwenden - e)
Verbindungstechniken und Verbindungsmittel unterscheiden und modellspezifisch auswählen - f)
Modellteile unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften thermisch behandeln
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5 | Montieren von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
thermisch behandelte Modellteile formen und passgenau fügen - b)
Modellteile form-, kraft- und stoffschlüssig, insbesondere durch Steck- und Schraubverbindungen sowie Klebetechniken, verbinden - c)
Modellteile unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glätten - d)
Bewegungsmechanismen prüfen - e)
Modellteile zu Modellen zusammenbauen - f)
Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Modellen prüfen, Abweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - g)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalten - h)
Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
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6 | Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen - b)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Maltechniken unterscheiden und auswählen - c)
Farben und Hilfsmittel modellspezifisch auswählen - d)
Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltvorschriften auswählen und anwenden - e)
Oberflächen vorbehandeln - f)
Farbmischungen und Pigmentpräparationen nach Vorgaben herstellen - g)
einteilige Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben bemalen - h)
Modelle nummerieren und beschriften - i)
Oberflächen durch Sichtprüfen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben bewerten und Nacharbeiten durchführen - j)
Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
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- k)
Zeichnungen von anatomischen, botanischen und zoologischen Modellen anfertigen - l)
Modellteile sichtprüfen und auf Vollständigkeit prüfen - m)
Modelle zerlegen und Modellteile kennzeichnen - n)
Auftragstechniken unterscheiden und auswählen - o)
Lacke modellspezifisch auswählen - p)
mehrteilige Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben gestalten - q)
Modelle ergänzen und komplettieren, insbesondere Zusatzteile mit Klebe- und Auflagetechniken anbringen - r)
Modelle und Modellteile versiegeln - s)
Modellteile zu Modellen zusammensetzen und auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit prüfen
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7 | Reparieren von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren - b)
Reparaturaufwand prüfen, Zeitaufwand abschätzen und Reparaturauftrag dokumentieren - c)
Reinigungsarbeiten durchführen - d)
Reparaturarbeiten durchführen, insbesondere Ersatzteile montieren und an Modelle anpassen - e)
Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentieren - f)
Arbeitsergebnisse prüfen
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