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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin* (Biologiemodellmacherausbildungsverordnung - BMMAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1554 - 1558)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
b)
Werkzeuge handhaben und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
c)
Maschinen und Geräte unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten und bedienen
d)
Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen
e)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und warten
f)
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
8 
2Herstellen von Handgussteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
technische Unterlagen, insbesondere Bedienungsanleitungen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter, anwenden
c)
Negativformen auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen
d)
Rezepturen anwenden sowie Materialien auswählen und bereitstellen
e)
Verarbeitungsparameter material- und einsatzspezifisch festlegen, prüfen und beurteilen sowie Verarbeitungsprozesse optimieren
f)
Vollgussverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen
g)
Fehler im Herstellungsprozess feststellen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
h)
Formen pflegen, warten und instand setzen
14 
i)
Laminierverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen
 8
3Bearbeiten von einteiligen Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen
b)
Rohlinge unter Berücksichtigung des Herstellungsprozesses retuschieren
c)
Modellstrukturen nacharbeiten
d)
Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwenden
e)
Modelle unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glätten
f)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalten
g)
Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen







22
 
4Bearbeiten von mehrteiligen Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen sowie Rohlinge auf Vollständigkeit prüfen
b)
Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien modellspezifisch retuschieren
c)
Modellstrukturen nacharbeiten
d)
Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwenden
e)
Verbindungstechniken und Verbindungsmittel unterscheiden und modellspezifisch auswählen
f)
Modellteile unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften thermisch behandeln
 13
5Montieren von mehrteiligen Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
thermisch behandelte Modellteile formen und passgenau fügen
b)
Modellteile form-, kraft- und stoffschlüssig, insbesondere durch Steck- und Schraubverbindungen sowie Klebetechniken, verbinden
c)
Modellteile unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glätten
d)
Bewegungsmechanismen prüfen
e)
Modellteile zu Modellen zusammenbauen
f)
Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Modellen prüfen, Abweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
g)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalten
h)
Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
 13
6Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen
b)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Maltechniken unterscheiden und auswählen
c)
Farben und Hilfsmittel modellspezifisch auswählen
d)
Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltvorschriften auswählen und anwenden
e)
Oberflächen vorbehandeln
f)
Farbmischungen und Pigmentpräparationen nach Vorgaben herstellen
g)
einteilige Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben bemalen
h)
Modelle nummerieren und beschriften
i)
Oberflächen durch Sichtprüfen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben bewerten und Nacharbeiten durchführen
j)
Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen










26
 
k)
Zeichnungen von anatomischen, botanischen und zoologischen Modellen anfertigen
l)
Modellteile sichtprüfen und auf Vollständigkeit prüfen
m)
Modelle zerlegen und Modellteile kennzeichnen
n)
Auftragstechniken unterscheiden und auswählen
o)
Lacke modellspezifisch auswählen
p)
mehrteilige Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben gestalten
q)
Modelle ergänzen und komplettieren, insbesondere Zusatzteile mit Klebe- und Auflagetechniken anbringen
r)
Modelle und Modellteile versiegeln
s)
Modellteile zu Modellen zusammensetzen und auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit prüfen
 26
7Reparieren von Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren
b)
Reparaturaufwand prüfen, Zeitaufwand abschätzen und Reparaturauftrag dokumentieren
c)
Reinigungsarbeiten durchführen
d)
Reparaturarbeiten durchführen, insbesondere Ersatzteile montieren und an Modelle anpassen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentieren
f)
Arbeitsergebnisse prüfen
 8

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
 
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
 
  
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
 
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
anatomische, botanische und zoologische Modelle unterscheiden
c)
Modelle und Modellteile nach Materialien und Funktionen unterscheiden
d)
Informationen beschaffen und auswerten
e)
Werk- und Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen
f)
betriebliche Informations- und Kommunikationsabläufe nutzen
g)
Muster anwenden und Skizzen anfertigen
h)
Arbeitsschritte, insbesondere auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen, festlegen







6
 
i)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte gestalten
j)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden
k)
Tätigkeiten innerhalb der Arbeitsbereiche sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
l)
Zeitaufwand abschätzen
m)
Fertigungsverfahren unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und der Produktqualität auswählen und festlegen
 


4
6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführen
c)
produktbezogene Daten dokumentieren
d)
Bedeutung von Fort- und Weiterbildung erkennen
2 
e)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
f)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden
 6