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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
I. Erlaß von Widerspruchsbescheiden

Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
1.
im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
a)
den Präsidenten der Oberpostdirektionen,
b)
dem Präsidenten des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
c)
dem Präsidenten des Posttechnischen Zentralamtes,
d)
dem Präsidenten des Sozialamtes der Deutschen Bundespost,
e)
den Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,
f)
dem Leiter des Fachbereichs Post- und Fernmeldewesen in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
g)
dem Leiter des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmeldewesen,
h)
dem Leiter der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,
i)
dem Präsidenten der Bundesdruckerei,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt haben,
2.
im Bereich der Landespostdirektion Berlin
dem Präsidenten der Landespostdirektion Berlin, soweit mir die Befugnisse der obersten Dienstbehörde durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725), zugewiesen sind und der Präsident der Landespostdirektion Berlin oder eine ihm nachgeordnete Behörde den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt hat.