(2) Soweit die folgenden Behörden für die Personalbearbeitung von Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern zuständig sind oder bei Beendigung des jeweiligen Beamten- oder Richterverhältnisses zuständig waren, werden ihnen die Zuständigkeiten nach Absatz 3 übertragen:
- 1.
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- 2.
Bundessprachenamt,
- 3.
Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr,
- 4.
Katholisches Militärbischofsamt und
- 5.
Universitäten der Bundeswehr.