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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMVg - BMVgBGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BMVgBGebV

Ausfertigungsdatum: 26.08.2026

Vollzitat:

"Besondere Gebührenverordnung BMVg vom 26. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 268)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 23.9.2026 +++)

Das Bundesministerium der Verteidigung verordnet aufgrund des § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Gebühren und Auslagen werden erhoben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung auf Grund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
1.
Festlegung von Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen und Anfertigungen von Kopien,
2.
§ 59 Waffengesetz.
(2) Erhoben werden zudem Gebühren für die Benutzung des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr sowie Gebühren und Auslagen für die Nutzung sowohl von Archivgut als auch von Exponaten aus dem Bestand des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage 1. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für Gebühren- und Auslagenbefreiung sowie für eine Gebühren- und Auslagenermäßigung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
Sofern das Gebühren- und Auslagenverzeichnis nicht etwas anderes bestimmt, gelten
1.
für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundeswehr die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 und
2.
für den Zeitaufwand von Soldatinnen und Soldaten die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 3.
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§ 4 Rahmengebühren

Für die Ermittlung der Stundensätze bei Rahmengebühren gilt § 3 entsprechend.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 268, S. 3 - 8)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Erstellung allgemeiner Bescheinigungen und Anfertigung von Kopien
Abschnitt 2Leistungen nach § 59 WaffG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung zum Waffengesetz (Allgemeine Regelung A-2126/1, WaffVwV-BMVg)
Abschnitt 3Benutzung und Leistungen des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr (MHM)
Abschnitt 1
Erstellung allgemeiner Bescheinigungen und Anfertigung von Kopien
Teil A Gebühren
NummerGebührentatbestandHöhe der Gebühren
in Euro
1Erstellung allgemeiner Bescheinigungen und Anfertigung von Kopien15,00 bis 150,00
2Erstellung von Bescheinigungen, Recherchieren von Unterlagen in schwierigen Fällen 
2.1über den Gesundheitszustand ohne erhöhten Aufwand25,00 bis 150,00
2.2über den Gesundheitszustand mit erhöhtem Aufwand45,00 bis 215,00
2.3nach den Nummern 2.1 und 2.2 aus dem Dienst-, Amts- oder Beschäftigungsverhältnis0,00
Teil B Auslagen
NummerAuslagentatbestandHöhe der Auslagen
in Euro
1Kosten für Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden 
1.1
je DIN-A4-Seite, schwarz-weiß
0,10
1.2
je DIN-A3-Seite, schwarz-weiß
0,15
1.3
je DIN-A4-Seite, in Farbe
0,50
1.4
je DIN-A3-Seite, in Farbe
0,85
2Kosten für die Wiedergabe von mikroverfilmten Akten auf Papier je Seite0,25
3Kosten für die Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopienin tatsächlich entstandener Höhe
4Porto sowie Aufwand für Verpackung und ggf. besondere Beförderungin tatsächlich entstandener Höhe
5Aufwand für Leistungen anderer Behörden und Dritterin tatsächlich entstandener Höhe
Abschnitt 2
Leistungen nach § 59 WaffG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung zum Waffengesetz (Allgemeine Regelung A-2126/1, WaffVwV-BMVg)
Teil A Gebühren
NummerGebührentatbestandHöhe der Gebühren
in Euro
1Erstellung einer Bescheinigung nach Abschnitt 1 Nummer 106 WaffVwV-BMVg0,00
2Erstellung einer Bescheinigung nach Abschnitt 3 Nummer 301 WaffVwV-BMVg120,00
3Ausstellen von Waffenausweisen 
3.1Erstausstellung oder Folgeausstellung nach Fristablauf0,00
3.2Ersatzausstellung bei Verlust55,00
4Ausstellen von Waffen- und Dienstausweisen 
4.1Erstausstellung oder Folgeausstellung nach Fristablauf0,00
4.2Ersatzausstellung bei Verlust55,00
5Ausstellen von Waffen- und Sonderausweisen 
5.1Erstausstellung oder Folgeausstellung nach Fristablauf0,00
5.2Ersatzausstellung bei Verlust55,00
6Gebührenbefreiung/Gebührenermäßigung 
6.1Eine Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 2 kann im Ermessen der ausstellenden Behörde aus Gründen der Billigkeit, sofern keine sachliche Gebührenbefreiung vorliegt, bis zur Hälfte des vorgesehenen Gebührenbetrags erfolgen. 
6.2Eine Befreiung von der Gebühr nach Nummer 2 kann im Ermessen der ausstellenden Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses, sofern keine sachliche Gebührenbefreiung vorliegt, erfolgen. 
6.3Eine Ermäßigung der Gebühren, bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühren nach den Nummern 3.2, 4.2 und 5.2 kann im Ermessen der ausstellenden Behörde erfolgen, wenn der Verlust des Ausweises im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer regelmäßigen Folgeausstellung nach Fristablauf steht. Von einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn eine Folgeausstellung innerhalb von einem Monat vorgesehen ist. 
Teil B Auslagen
NummerAuslagentatbestandHöhe der Auslagen
in Euro
1Leistungen im Rahmen der Ausstellung von Bescheinigungen nach der WaffVwV-BMVgin tatsächlich entstandener Höhe
1.1Aufwand für Leistungen anderer Behörden und Dritter 
1.2Porto sowie Aufwand für Verpackung und ggf. besondere Beförderung 
Abschnitt 3
Benutzung und Leistungen des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr (MHM)
Teil A Gebühren
NummerGebührentatbestandHöhe der Gebühren
in Euro
1Gebühren für die Benutzung 
1.1der Dauerausstellung 
1.1.1eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler5,00
1.1.2eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler in einer Gruppe ab 10 Personen4,00
1.1.3Familienkarte für zwei Erwachsene mit mindestens einem Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat7,00
1.1.4ermäßigter Eintritt einer Person nach Nummer 2.23,00
1.1.5ermäßigter Eintritt pro Person in einer Gruppe ab 10 Personen3,00
1.2der Wechselausstellung/Sonderausstellung 
1.2.1eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler5,00
1.2.2eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler in einer Gruppe ab 10 Personen4,00
1.2.3Familienkarte für zwei Erwachsene mit mindestens einem Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat7,00
1.2.4ermäßigter Eintritt einer Person nach Nummer 2.23,00
1.2.5ermäßigter Eintritt pro Person in einer Gruppe ab 10 Personen3,00
1.3Kombi-Ticket (Dauer- und Wechselausstellung) 
1.3.1eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler7,00
1.3.2eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler in einer Gruppe ab 10 Personen6,00
1.3.3Familienkarte für zwei Erwachsene mit mindestens einem Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat10,00
1.3.4ermäßigter Eintritt einer Person nach Nummer 2.24,00
1.3.5ermäßigter Eintritt pro Person in einer Gruppe ab 10 Personen4,00
1.4Jahreskarte15,00
1.4.1eine Vollzahlerin oder ein Vollzahler15,00
1.4.2eine Person nach Nummer 2.210,00
2Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung für die Benutzung nach Nummer 1 
2.1Gebührenbefreiung besteht für:
Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und das MHM im Klassenverband besuchen,
Bundesfreiwilligendienstleistende,
Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Auszubildende sowie Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr,
Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr mit „Ausweis Res“,
Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund anerkannter Dienstbeschädigung ausgeschieden sind,
Angehörige der Streitkräfte der NATO,
eine Begleitperson für Schwerbehinderte, soweit im Schwerbehindertenausweis vermerkt,
Mitglieder des Internationalen Museumsrates (ICOM),
Mitglieder des Deutschen Museumsbundes,
Pressevertreterinnen und Pressevertreter,
angemeldete Gruppen der Karrierecenter der Bundeswehr im Rahmen personalwerblicher Maßnahmen,
angemeldete Gruppen der Jugendoffiziere im Rahmen der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr.
0,00
2.2Gebührenermäßigung wird gewährt für:
Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
Studierende,
Auszubildende,
schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen (§ 2 Absatz 2 oder Absatz 3 SGB IX) sowie als notwendig anerkannte Begleitpersonen,
Leistungsberechtigte nach § 7 Absatz 1 SGB II,
Leistungsberechtigte nach § 19 SGB XII,
Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG,
Mitglieder des Verbandes der Reservisten der Bundeswehr e. V.,
Mitglieder des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.,
Mitglieder des Deutschen Bundeswehrverbandes,
Inhaberinnen und Inhaber des Kulturpasses Elbe-Labe.
 
3Aufwand für die Bereitstellung von Bild-, Karten-, Archiv-, Ton- und Filmmaterial sowie von Digitalisaten aus den Sammlungsbeständen des MHM zur Benutzung im MHM 
3.1Karten, Plakate, Bild- oder anderes Archivgut (je angefangenen Tag)22,00
3.2Filmmaterial oder Tonträger (je angefangene Stunde)10,00
4Benutzung von Bild-, Karten-, Archiv-, Ton- und Filmmaterial zu kommerziellen Zwecken 
4.1Publikation im Druck oder auf elektronischen Speichermedien, je Reproduktion bei einer Auflage 
4.1.1bis 3 000 Exemplare15,00
4.1.2bis 5 000 Exemplare25,00
4.1.3bis 25 000 Exemplare35,00
4.1.4bis 50 000 Exemplare45,00
4.1.5bis 100 000 Exemplare60,00
4.1.6bis 150 000 Exemplare90,00
4.1.7bis 300 000 Exemplare120,00
4.1.8über 300 000 Exemplare160,00
4.1.9Ermäßigung der Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.8 für die Ausgabe auf dem Datenträger bei gleichzeitiger Publikation im Druck und auf optischem Datenträger auf die Hälfte der Gebühr 
4.2Wiedergabe in Onlinediensten, je Reproduktion 
4.2.1für eine Woche25,00
4.2.2für einen Monat30,00
4.2.3für drei Monate70,00
4.2.4für sechs Monate110,00
4.2.5für ein Jahr180,00
4.3Wiedergabe in Fernsehsendungen, Videoproduktionen oder Kinofilmen, je Reproduktion70,00
5Benutzung von Bild-, Karten-, Archiv-, Ton- und Filmmaterial zu nicht kommerziellen Zwecken0,00
6Bearbeiten von Anfragen 
6.1schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archivgut, Recherche50,00
6.1.1erste halbe Stunde0,00
6.1.2je weitere angefangene halbe Stunde50,00
6.2Schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archivgut, Recherche zu wissenschaftlichen Zwecken im öffentlichen Interesse0,00
6.2.1erste Stunde0,00
6.2.2je weitere angefangene Stunde50,00
7Gebührenbefreiung von den Gebühren für die Benutzung zu nicht kommerziellen Zwecken 
7.1Gebührenbefreiung besteht für:
Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Studierende, die eine Qualifikationsarbeit mit Themenbezug zum MHM schreiben,
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die an einem themenbezogenen Projekt des Museums arbeiten,
Mitglieder des Fördervereins des Militärhistorischen Museums e. V.,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die im Museum
einer Tätigkeit in dienstlichem Auftrag nachgehen oder
einer Nebentätigkeit im dienstlichen Interesse nachgehen,
Künstlerinnen und Künstler, Schenkerinnen und Schenker sowie jeweils ihre Erbinnen und Erben aufgrund in den Sammlungen des MHM vorhandener eigener oder eingebrachter Werke.
0,00
7.2Eine Gebührenermäßigung kann aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härte, oder aus Gründen des öffentlichen Interesses für Personen nach Nummer 2.2 bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühren gewährt werden. 
Teil B Auslagen
NummerAuslagentatbestandHöhe der Auslagen
in Euro
1Fotoleistungen 
1.1Foto bei vorhandenem Negativ pro Stück10,00
1.2Pauschale für schwierige oder umfangreiche Fotoleistungen30,00
2Ausführung reprographischer Arbeiten auf Papier (inkl. Vergrößerung von DIN A4 auf DIN A3) 
2.1
je DIN-A4-Seite, schwarz-weiß
0,10
2.2
je DIN-A3-Seite, schwarz-weiß
0,15
2.3
je DIN-A4-Seite, in Farbe
0,50
2.4
je DIN-A3-Seite, in Farbe
0,85
3Reproduktion digitalisierter Vorlagen als Datei 
3.1Format JPEG, 300 dpi, je Stück1,00
3.2Format JPEG, 600 dpi, je Stück3,00
3.3anderes Format, je Stück6,00
3.4Reproduktion von bisher nicht digitalisierten Vorlagen, je Stück15,00
4Porto sowie Aufwand für Verpackung und ggf. besondere Beförderungin tatsächlich entstandener Höhe
5Auslagenbefreiung oder Auslagenermäßigung für Leistungen zur Benutzung für nicht kommerzielle Zwecke 
5.1Auslagenbefreiung besteht für:
Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Studierende, die eine Qualifikationsarbeit mit Themenbezug zum MHM schreiben,
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die an einem themenbezogenen Projekt des Museums arbeiten,
Mitglieder des Fördervereins des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr e. V.,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Auszubildende sowie Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die im Museum
einer Tätigkeit in dienstlichem Auftrag nachgehen oder
einer Nebentätigkeit im dienstlichen Interesse nachgehen,
Künstlerinnen und Künstler, Schenkerinnen und Schenker sowie jeweils ihre Erbinnen und Erben aufgrund in den Sammlungen des Museums vorhandener eigener oder eingebrachter Werke.
0,00
5.2Eine Auslagenermäßigung kann aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härte oder aus Gründen des öffentlichen Interesses, für Personen nach Teil A Nummer 2.2 bis auf die Hälfte der vorgesehenen Auslagen gewährt werden. Davon ausgenommen sind die Auslagentatbestände nach Nummer 4. 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 3 Nummer 1)
Pauschale Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundeswehr

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 268, S. 9)
Kostenblock Stundensatz
in Euro
Abschnitt 1 – Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Gruppenbezeichnung, abgekürztVerwaltungsbeschäftigte
eDEinfacher Dienst / Gruppe E 2 bis E 433,32
mDMittlerer Dienst / Gruppe E 5 bis E 9a38,59
gDGehobener Dienst / Gruppe E 9b bis E 1252,44
hDHöherer Dienst / Gruppe E 13 bis E 15 Ü74,35
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Gruppenbezeichnung, abgekürztVerwaltungsbeschäftigte
eDEinfacher Dienst / Gruppe E 2 bis E 431,86
mDMittlerer Dienst / Gruppe E 5 bis E 9a36,82
gDGehobener Dienst / Gruppe E 9b bis E 1249,86
hDHöherer Dienst / Gruppe E 13 bis E 15 Ü70,64
Abschnitt 2 – Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag10,41
2. ohne Gemeinkostenzuschlag13,33
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 (zu § 3 Nummer 2)
Pauschale Stundensätze für Soldatinnen und Soldaten

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 268, S. 10)
Kostenblock Stundensatz
in Euro
Abschnitt 1 – Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
 Soldatinnen und Soldaten
 Mannschaften39,91
 Unteroffiziere57,27
 Offiziere97,80
 Stabsoffiziere127,73
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
 Soldatinnen und Soldaten
 Mannschaften38,21
 Unteroffiziere54,83
 Offiziere93,62
 Stabsoffiziere122,28
Abschnitt 2 – Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag10,41
2. ohne Gemeinkostenzuschlag13,33