(1) Der Prüfling hat sich hinsichtlich seiner Person auszuweisen.
(2) Der Prüfling ist vor der Prüfung über Folgendes zu belehren:
- 1.
den Prüfungsablauf,
- 2.
die für die Prüfung zur Verfügung stehende Zeit,
- 3.
die für die Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel,
- 4.
die Folgen von Täuschungshandlungen bei der Prüfung,
- 5.
die Folgen von Ordnungsverstößen während der Prüfung,
- 6.
die Folgen eines Rücktritts von der Prüfung und
- 7.
die Folgen einer Nichtteilnahme an der Prüfung.