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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung von Beschäftigten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BMZWidAnO

Ausfertigungsdatum: 30.07.1999

Vollzitat:

"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung von Beschäftigten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 30. Juli 1999 (BGBl. I S. 1903)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 31. 8.1999 +++)
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) und dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der dazu ergangenen Trennungsgeldverordnung zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruches zuständig war.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) und des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung