Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG) § 32Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.