(2) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag Gebührenbefreiung gewähren bei Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen
- 1.
an private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz mitwirken,
- 2.
an private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung, Wasserrettung oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,
- 3.
an staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,
- 4.
für insbesondere zeitlich und räumlich begrenzte Forschungsprojekte von Universitäten und Hochschulen.
Nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 kann eine Gebührenbefreiung nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt werden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden sind.