(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
Hobeln einer Bogenstange,
- 2.
Beziehen eines Bogens,
- 3.
Ausarbeiten eines ausgesägten und aufgeplatteten Kopfes,
- 4.
Aufpassen und Nacharbeiten einer Kopfplatte auf einen fertigen Bogen,
- 5.
Ausrichten einer Bogenstange,
- 6.
manuelles Anfertigen eines Frosches,
- 7.
manuelles Anschäften eines Kopfes mit Schwalbenschwanz,
- 8.
Anschäften eines Froschfüßchens und Aufpassen eines Froschringes,
- 9.
Anschäften eines Stangenendes und Aufpassen eines Frosches.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.