Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der Bootsbauerin wird
- 1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
und
- 2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer“ der Anlage A der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.