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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin*)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der Bootsbauerin wird
1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer“ der Anlage A der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.