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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin*)
§ 3
Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
1.
Neu-, Aus- und Umbau oder
2.
Technik.
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