(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
- 1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
- 2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
- 3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
- 4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
- 5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
- 6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
- 7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
- 8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
- 9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
- 10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
- 11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
- 12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
- 13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
- 14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
- 15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
- 16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
- 17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.