zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 123
Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes
Auf die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes im Ausland findet § 119 Absatz 4 keine Anwendung.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular