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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 128 Beteiligung bei Kündigungen

Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer oder eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.