(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
- 1.
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
- 2.
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
- 3.
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
- 4.
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
- 5.
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
- 6.
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.