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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 44
Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
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