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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 88
Errichtung
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.
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