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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.