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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
§ 7 Ausbildung

Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.