Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass der Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei (Bundespolizeidienstkleidung-Zuständigkeitsanordnung - BPolDKlZustAnO) § 1
Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Bereitschaftspolizeien der Länder erlässt das Bundesministerium des Innern.