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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten
§ 1 

Scheidet der Bundespräsident mit Ablauf seiner Amtszeit oder vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erhält er einen Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder.