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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus
§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es,
1.
das Andenken an das Wirken des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland, Theodor Heuss, für Freiheit und Einheit des deutschen Volkes, für Europa, für Verständigung und Versöhnung unter den Völkern zu wahren und einen Beitrag zum Verständnis der jüngeren Geschichte sowie der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland zu leisten und
2.
den Nachlaß Theodor Heuss zu sammeln, zu pflegen, zu verwalten und für die Interessen der Allgemeinheit in Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten.
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
1.
Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte "Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus" in Stuttgart;
2.
Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst Forschungs- und Dokumentationsstelle in Stuttgart;
3.
Veröffentlichung von Archivbeständen und wissenschaftlichen Untersuchungen;
4.
Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes.